Satzung „Bundesjugendzupforchester“ 

Präambel 

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit.  

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr  

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesjugendzupforchester“ (nachfolgend „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.  
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§2 Zweck und Ziele des Vereins 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, besonders der Zupfmusik.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch  
    • (1) regelmäßige Probenphasen  
    • (2) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen  
    • (3) Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art  
    • (4) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs  
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral, er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. 

§3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit  

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§4 Mitgliedschaft 

  1. Dem Verein gehören an  
    • (1) aktive Mitglieder  
    • (2) passive Mitglieder  
    • (3) fördernde Mitglieder  
    • (4) Ehrenmitglieder 
  2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, sowie die Mitglieder des Vorstands. 
  3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung. 
  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen, die den Zweck des Vereins ideell und materiell fördern.  
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die besondere Verdienste für den Verein geleistet haben und mit Zustimmung der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. 
  6. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  
  7. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.  
  8. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig. 
  9. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 
  10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein, entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht 
    • (1) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
    • (2) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden. 
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. 
  4. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Probenphasen teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. 
  5. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Mitglieder sind verpflichtet diese anzuerkennen.
  6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

§6 Datenschutz 

  1. Mit dem Eintritt eines Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Der Verein darf nur solche personenbezogenen Daten seiner Mitglieder erheben und verarbeiten, die erforderlich sind, um das Vereinsziel zu verfolgen oder diese zu betreuen und zu verwalten. 
  2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.  
  3. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt, dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.  
  4. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.  
  5. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.  

§7 Organe 

  1. Organe des Vereins sind  
    • (1) die Hauptversammlung  
    • (2) der Vorstand  

§8 Hauptversammlung 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.  
  2. Einladung zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitgliedes dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag der Absendung der E-Mail bzw. des Poststempels. 
  3. Der Vorstand kann bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abschnitt (2). Der Vorstand ist jedoch berechtigt, diese Einladungsfrist auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.  
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Ein Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Gesamtvorstand 

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB besteht aus bis zu 4 Vorstandsmitgliedern. Von diesen 4 Mitgliedern wird der Schatzmeister direkt gewählt. Die Verteilung der übrigen Ämter ist intern geregelt.
  2. Die Vertretung üben stets zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gemeinschaftlich aus.
  3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.  
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.  
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.  
  6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen. Wenn der Vorstand aus 2 Mitgliedern besteht, wäre dies der Fall, wenn einer von den beiden ausscheidet.
  8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.  
  9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
  10. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und Kassenprüfer – üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstandes unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.  
  11. Vorstandssitzungen werden vom Vorstand einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.  

§10 Vergütung für die Vereinstätigkeit 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.  
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abschnitt (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.  
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.  
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.  
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen infolge eines Auftrages durch den Vorstand entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.  
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden. 
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.  

§11 Kassenprüfung 

  1. Die für ein Jahr gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.  

§12 Satzungsänderungen 

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungs-änderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.  

§13 Auflösung des Vereins 

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen.  
  2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.  
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (DKJS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen / kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.  
  4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.  

§14 Inkrafttreten 

Diese Neufassung der Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 23.02.2020 verabschiedet und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung von der Gründungsversammlung am 27.10.2019.

§15 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.